Frachtrecht
Lexikon

Obhutshaftung

Obhutshaftung bezeichnet im Frachtrecht die Haftung des Frachtführers für Verlust oder Beschädigung des Gutes von der Annahme bis zur Ablieferung. § 429 UGB sieht eine Entlastung vor, wenn der Schaden auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht verhindert werden konnte.

Kurz erklärt

Obhutshaftung ist der Fachbegriff für die Verantwortung des Frachtführers während des Zeitraums, in dem sich das Gut in seiner Obhut befindet. Nach § 429 UGB haftet der Frachtführer für Schäden durch Verlust oder Beschädigung des Gutes von der Annahme bis zur Ablieferung. Auch eine verspätete Ablieferung kann unter dieser Bestimmung relevant sein.

Die Haftung knüpft damit an den Obhutszeitraum und den konkreten Schaden an. Für internationale Straßentransporte kann zusätzlich die CMR gelten. Art. 17 CMR regelt die Haftung des Frachtführers für Verlust oder Beschädigung zwischen der Übernahme des Gutes und seiner Ablieferung. Ob österreichisches Frachtrecht, CMR oder eine andere Sonderregel maßgeblich ist, hängt unter anderem von Strecke, Vertrag und Transportart ab.

Für die erste Einordnung sind insbesondere Frachtauftrag, Übernahme- und Abliefernachweise, Vorbehalte, Verpackungsangaben und die Schadensdokumentation wichtig. Einen Überblick bietet die Seite Frachtführerhaftung und Transportschaden. Ergänzend erklären CMR und Transportvertrag sowie der CMR-Haftungs-Check die häufigsten Abgrenzungsfragen.

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