Frachtführer
Unternehmer, der die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern übernimmt (§ 425 UGB).
Ein Frachtführer übernimmt die Beförderung von Gütern als vertragliche Transportleistung. § 425 UGB erfasst den Transport zu Lande sowie auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern. Bei grenzüberschreitendem Straßengüterverkehr kann zusätzlich das CMR-Übereinkommen maßgeblich sein, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vom Frachtführer zu unterscheiden ist der Spediteur: Er besorgt nach § 407 UGB die Güterversendung durch Frachtführer oder Verfrachter für Rechnung des Versenders in eigenem Namen. Ob ein Unternehmen als Frachtführer, Spediteur oder in einer kombinierten Rolle handelt, richtet sich nach dem konkreten Vertrag und der tatsächlich übernommenen Aufgabe. Bei Schäden und anderen Problemen helfen die Themen Frachtführerhaftung und Transportschaden sowie CMR und Transportvertrag bei der ersten Einordnung.
Mehr erfahren
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.
-
CMR
Die CMR ist das internationale Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Straßengüterverkehr. Sie regelt grenzüberschreitende entgeltliche Beförderungen auf der Straße, wenn Übernahme- und Ablieferort in verschiedenen Staaten liegen und mindestens einer davon Vertragsstaat ist.
-
Spediteur
Ein Spediteur besorgt Güterversendungen für Rechnung des Versenders in eigenem Namen durch Frachtführer oder Verfrachter (§ 407 UGB).
-
Frachtbrief
Ein Frachtbrief dokumentiert die wesentlichen Angaben zur Beförderung und zum transportierten Gut.
Anliegen besprechen
Orientierung zu Frachtrechtfragen in Österreich.
Anliegen besprechen
Adresse
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
Telefon
+43 662 6280000