Kabotage
Kabotage ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern innerhalb eines Staates durch einen Verkehrsunternehmer mit Sitz in einem anderen Staat. Im EU-Straßengüterverkehr gelten dafür besondere unionsrechtliche Voraussetzungen.
Kabotage bezeichnet im Frachtrecht eine innerstaatliche Güterbeförderung durch einen ausländischen Verkehrsunternehmer im Aufnahmestaat. Der Transport findet damit vollständig innerhalb dieses Staates statt, obwohl das befördernde Unternehmen dort keinen Sitz hat. Die zivilrechtliche Haftung für das Gut und die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der Fahrt sind getrennt zu prüfen.
Für den EU-Straßengüterverkehr regelt insbesondere Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, wann ein Inhaber einer Gemeinschaftslizenz Kabotage durchführen darf. Nach einer grenzüberschreitenden Beförderung in den Aufnahmestaat und der Ablieferung der eingeführten Güter können unter den dort genannten Voraussetzungen bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug folgen. Die letzte Entladung muss grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung der eingeführten Lieferung erfolgen. Für Kontrollen sind Nachweise über die grenzüberschreitende Beförderung und die einzelnen Kabotagebeförderungen wichtig.
In Österreich behandelt § 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 die Kabotage durch ausländische Güterkraftverkehrsunternehmer. Ob die Fahrt zulässig ist und welche Unterlagen mitzuführen sind, hängt vom Herkunftsstaat, der Lizenz, dem Ablauf der Vorbeförderung und der konkreten Transportleistung ab. Die Einordnung grenzüberschreitender Gütertransporte und die Seite Spedition und Logistikvertrag helfen bei der Abgrenzung. Die CMR-Fragen zur Haftung werden unter CMR und Transportvertrag erläutert.
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Rechtsgrundlagen
Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.
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CMR
Die CMR ist das internationale Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Straßengüterverkehr. Sie regelt grenzüberschreitende entgeltliche Beförderungen auf der Straße, wenn Übernahme- und Ablieferort in verschiedenen Staaten liegen und mindestens einer davon Vertragsstaat ist.
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Frachtführer
Unternehmer, der die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern übernimmt (§ 425 UGB).
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Spediteur
Ein Spediteur besorgt Güterversendungen für Rechnung des Versenders in eigenem Namen durch Frachtführer oder Verfrachter (§ 407 UGB).
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Incoterms
Incoterms® sind standardisierte Lieferklauseln der Internationalen Handelskammer. Sie verteilen im Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer insbesondere Kosten, Pflichten und das Risiko der Lieferung, ersetzen aber weder die übrige Vertragsgestaltung noch die Regeln für den Frachtführer.
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