Art 12 Abs 7 CMR ordnet eine Haftung des Frachtführers an, wenn er eine Weisung unter den vorgesehenen Bedingungen nicht ausführt oder sie ausführt, ohne die erste Frachtbriefausfertigung zu verlangen. Maßgeblich ist der dadurch verursachte Verlust oder Schaden.
Für die Prüfung sind deshalb drei Zeitpunkte getrennt zu dokumentieren: der Eingang der Weisung, die Weiterleitung an die zuständige Stelle und die tatsächliche Maßnahme. Ebenso wichtig sind die Frachtbriefausfertigung, die Eintragung, die Freistellung und die Gründe, falls die Weisung nicht umgesetzt wurde.
Die Haftung lässt sich nicht allein aus einer Abweichung vom ursprünglichen Ablieferungsort ableiten. Es muss geprüft werden, ob Art 12 CMR anwendbar war, wer verfügungsberechtigt war, ob die Bedingungen erfüllt waren und welcher konkrete Verlust oder Schaden durch die Ausführung oder Nichtausführung entstand.
Bei Verlust, Beschädigung oder Verzögerung können daneben weitere CMR-Regeln relevant werden. Der CMR-Haftungs-Check strukturiert die ersten Angaben zu Transport, Schaden und Unterlagen.