Art. 22 Abs 1 CMR verpflichtet den Absender, dem Frachtführer die genaue Art der Gefahr mitzuteilen, wenn er gefährliche Güter übergibt. Er muss außerdem angeben, welche Vorsichtsmaßnahmen gegebenenfalls zu treffen sind. Eine bloße allgemeine Bezeichnung wie „Chemikalien“ oder „Sonderware“ muss daher nicht genügen, wenn daraus die konkrete Gefahr und die nötige Behandlung nicht erkennbar werden.
Wurde die Information nicht in den Frachtbrief aufgenommen, muss der Absender oder Empfänger nach Art. 22 Abs 1 CMR auf andere Weise beweisen, dass der Frachtführer die genaue Gefahr kannte. Das betrifft nicht nur die Frage, ob irgendein Hinweis vorhanden war. Entscheidend ist, ob die konkrete Gefahr vor oder bei der Übernahme so bekannt war, dass der Frachtführer den Transport sachgerecht beurteilen konnte.
Für die Prüfung sind deshalb Frachtbrief, Gefahrgutdeklaration, Sicherheitsdatenblätter, Verpackungs- und Kennzeichnungsunterlagen, E-Mails sowie Übergabeprotokolle zusammenzuhalten. Entscheidend ist die Zuordnung zur konkreten Sendung. Allgemeine Unterlagen aus einem früheren Auftrag beweisen nicht automatisch die Kenntnis im aktuellen Transport.