§ 426 UGB nennt für den Frachtbrief unter anderem Frachtführer, Empfänger, Ablieferungsort, die Bezeichnung des Gutes, Begleitpapiere, Fracht und besondere Vereinbarungen. § 427 UGB verpflichtet den Absender, die für Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften erforderlichen Begleitpapiere zu übergeben. Für Folgen mangelhafter, unzureichender oder unrichtiger Papiere haftet der Absender dem Frachtführer, sofern diesen kein Verschulden trifft.
Diese Regeln können für eine Mautnachforderung wichtig werden, wenn die Ursache in einer vom Auftraggeber oder Absender gelieferten Angabe liegt. Das kann etwa eine unzutreffende Fahrzeug- oder Ladungsinformation, eine unklare Weisung oder eine fehlende Unterlage sein. Die konkrete Bedeutung hängt vom Mautgrund und vom Vertragsablauf ab. § 427 UGB ist keine pauschale Auftraggeberhaftung für jede Nachforderung.
Vergleichen Sie Auftrag, Auftragsbestätigung, Frachtbrief, Fahrzeug- und Anhängerdaten, Achsangaben, Tarif- oder Emissionsnachweise, Weisungen und die Mautkorrespondenz. Notieren Sie zu jeder Angabe, wer sie erstellt, geprüft, übernommen oder geändert hat. So wird die spätere Frage nach Pflichtverletzung und Kausalität überprüfbar.