Art. 31 Abs 2 CMR behandelt die Situation, dass ein Verfahren wegen derselben Streitigkeit bei einem nach Abs 1 zuständigen Gericht anhängig ist oder dort bereits ein Urteil erlassen wurde. Eine neue Klage zwischen denselben Parteien über dieselbe Sache soll dann grundsätzlich nicht erhoben werden.
Für die Prüfung müssen Parteien und Streitgegenstand miteinander verglichen werden. Eine bloße Überschneidung der Transportstrecke oder eine ähnliche Schadensart genügt nicht. Ebenso ist ein neues Verfahren nicht automatisch ausgeschlossen, wenn die erste Entscheidung in dem Staat, in dem die neue Klage erhoben wird, nicht vollstreckt werden kann.
Sichern Sie daher die erste Klage, den Streitgegenstand, die Zustellung, allfällige Entscheidungen und Angaben zur Vollstreckbarkeit. Das verhindert, dass ein zweites Verfahren begonnen wird, ohne die prozessuale Wirkung des ersten Verfahrens zu berücksichtigen.