Artikel 4 verlangt, dass der elektronische Frachtbrief dieselben Angaben enthält wie der Frachtbrief nach der CMR. Das Verfahren muss die Integrität ab dem Zeitpunkt sichern, in dem die Angaben erstmals in ihrer endgültigen Form erzeugt wurden. Vollständig und unverändert bedeutet dabei, dass nur Ergänzungen oder Änderungen aus dem normalen Ablauf von Kommunikation, Speicherung und Anzeige unschädlich sind.
Ergänzungen und Änderungen sind nur in den Fällen zulässig, die die CMR erlaubt. Das Verfahren muss jede Ergänzung oder Änderung als solche erkennbar machen und die ursprünglich enthaltenen Angaben erhalten. Der aktuelle Wert darf die erste Fassung daher nicht überschreiben. Eine bloße Änderungszeit in einer Datenbank genügt nicht, wenn der ursprüngliche Inhalt nicht mehr abrufbar ist.
Ein praxistaugliches Änderungsprotokoll enthält mindestens die ursprüngliche Endfassung, den alten und den neuen Wert, den Zeitpunkt, die identifizierte Person oder Rolle, den Anlass, die zugehörige Weisung oder Erklärung und die Version, die danach für den Transport verwendet wurde. Diese Aufzählung beschreibt eine sinnvolle Dokumentationsstruktur, nicht eine zusätzliche gesetzliche Pflicht zu einem bestimmten Softwareprodukt.