Jede Versicherungsklausel pauschal beanstanden: Art. 41 Abs. 2 nennt die Abtretung von Ansprüchen aus der Versicherung des Gutes und ähnliche Abmachungen. Der konkrete Wortlaut bleibt entscheidend.
Die Klausel nur nach ihrer Überschrift beurteilen: Eine Überschrift wie „Versicherung“ oder „Schadenabwicklung“ zeigt noch nicht, welche Rechtsposition übertragen werden soll.
Versicherungsinformation mit Abtretung verwechseln: Versicherungsschein, Deckungsnachweis und Schadenunterlagen können eine andere Funktion haben als die Übertragung eines Anspruchs.
Die Nichtigkeit auf den ganzen Vertrag ausdehnen: Art. 41 stellt klar, dass die übrigen Vertragsbestimmungen dadurch nicht automatisch nichtig werden.
Beweislastklauseln übersehen: Auch eine Vereinbarung ohne Versicherungsabtretung kann nach Art. 41 Abs. 2 gesondert problematisch sein, wenn sie die Beweislast verschiebt.
Nur die Klausel und nicht die Transportakte sichern: Für die Reichweite der Regelung sind Vertrag, Frachtbrief, Schadenunterlagen und Kommunikation gemeinsam wichtig.