Hat ein Frachtführer eine Entschädigung, Zinsen und Kosten gezahlt, regelt Art. 37 CMR seinen Rückgriff. Hat ein Frachtführer den Verlust oder die Beschädigung verursacht, trägt er die Entschädigung allein. Haben zwei oder mehrere Frachtführer den Schaden verursacht, trägt jeder einen Betrag entsprechend seinem Haftungsanteil.
Lässt sich bei mehreren Verursachern kein einzelner Haftungsanteil feststellen, verteilt Art. 37 lit b CMR den Betrag nach dem Verhältnis des jeweiligen Anteils am Beförderungsentgelt. Kann überhaupt nicht festgestellt werden, welcher Frachtführer den Schaden verursacht hat, wird die Entschädigung nach diesem Verhältnis auf alle Frachtführer verteilt.
Diese Abstufung macht die Beweisfrage entscheidend. Eine bloße Vermutung, dass der Schaden auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten sein könnte, reicht für den alleinigen Regress gegen diesen Frachtführer nicht ohne Weiteres. Übergabebelege, Zustandsvermerke, Trackingdaten, Fotos, Sachverständigenangaben und die zeitliche Abfolge müssen gemeinsam ausgewertet werden.